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SATZUNG

in der geänderten Fassung vom 16. September 2005

eingetragen im Vereinsregister 7208 des Amtsgerichts Köln am 22.02.2007

und

Geschäftsordnung
für den erweiterten Vorstand




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§ 1
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft für Mikrozirkulation und Vaskuläre Biologie e.V." und hat ihren Sitz in Köln. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.1
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

1.2
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege aller Fragen, welche das Gebiet der Mikrozirkulation und vaskulären Biologie im deutschsprachigen und im europäischen Raum betreffen. Spezielle Ziele sind:

2.1
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Informationsaustauschs auf dem gesamten Gebiet der Mikrozirkulation und vaskulären Biologie.

2.2
Pflege der interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere zwischen experimenteller und theoretischer Grundlagenforschung und klinisch angewandter Forschung.

2.3
Zusammenarbeit mit anderen fachnahen, auch ausländischen Gesellschaften.

2.4
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses entsprechend der Zielsetzung der Gesellschaft.

§ 3
Der Erfüllung dieses Zweckes dient unter anderem:

3.1
Die in der Regel einmal jährlich stattfindende wissenschaftliche Tagung, die auch gemeinsam mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften organisiert werden kann.

3.2
Die Auszeichnung von hervorragenden Leistungen auf dem Gebiet der Mikrozirkulation und vaskulären Biologie durch Preise, Reisekostenunterstützungen, Stipendien und Verleihungen von Ehrenmitgliedschaften.

3.3
Die Förderung der Publikation von Originalarbeiten und Abstracts insbesondere in Journalen, die offizielle Organe der Gesellschaft selbst oder der Europäischen Gesellschaft für Mikrozirkulation (ESM) sind.

§ 4
Durchführung und Organisation der wissenschaftlichen Tagungen

4.1
In der Regel soll die jeweilige Tagung der Behandlung von Schwerpunktthemen sowie der Präsentation in freien Beiträgen dienen.

4.2
Für die ad-hoc Präsentation von neuen wissenschaftlichen Ergebnissen können geeignete Veranstaltungen (Press-stop Session, Poster Session o.ä.) eingerichtet werden. Anmeldungen hierzu sind mit stichwortartigem Referat an den Vorstand bis 1 Woche vor Sitzungsbeginn möglich; der Vorstand gibt zu Beginn der Tagung das Programm bekannt.

4.3
Für die Gestaltung des wissenschaflichen Programms der Tagung, die Annahme freier Beiträge, die Durchführung der Tagung sowie die Veröffentlichung von Abstracts ist der Vorstand verantwortlich. Die vom Vorstand hierzu zu erarbeitenden Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4.4
Die Aufgaben nach § 4.3 kann der Vorstand an den Vorsitzenden und einen vom Vorstand für die Tagung berufenen wissenschaflichen Beirat delegieren.

§ 5
Mitgliedschaft

5.1  Aktive Mitglieder:

Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die nachweislich auf dem Gebiet der Mikrozirkulation und/oder vaskulären Biologie wissenschaftlich arbeiten. Die Begriffe “Mikrozirkulation” und “vaskuläre Biologie” sind in diesem Zusammenhang weit zu fassen und beinhalten insbesondere sowohl experimentelle Grundlagenforschung als auch klinisch angewandte Forschung. Mitglieder der Gesellschaft für Mikrozirkulation und Vaskuläre Biologie e.V. sind auch Mitglieder der European Society for Microcirculation. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung schon Mitglieder der Gesellschaft für Mikrozirkulation und Vaskuläre Biologie e.V. sind, können auf eigenen Wunsch auf die Mitgliedschaft in der European Society for Microcirculation verzichten.

Zur Aufnahme in die Gesellschaft ist ein schriftlicher Antrag zusammen mit einem Überblick über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit beim Schriftführer oder Vorsitzenden zu stellen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnungen sind aktenkundig zu begründen.

5.2  Fördernde Mitglieder:

Als fördernde Mitglieder und korporative Mitglieder kommen natürliche und juristische Personen und Körperschaften in Frage, die die Belange der Mikrozirkulation und vaskulären Biologie fördern. Über eine korporative Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund des Antrages eines aktiven Mitgliedes.

5.3
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine um die Mikrozirkulation oder vaskuläre Biologie besonders verdiente Persönlichkeit zum Ehrenmitglied mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ernennen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

5.4
Erlöschen der Mitgliedschaft tritt ein

  1. durch den Tod eines Mitgliedes;

  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres, bei Ehrenmitgliedern mit sofortiger Wirkung;

  3. durch Entlassung, wenn ein ordentliches Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief nicht bezahlt. Bei nachträglicher Zahlung kann der Vorsitzende die Wiederaufnahme ohne Förmlichkeit verfügen;

  4. durch Ausschluss auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen der Gesellschaft erheblich gefährdet, insbesondere zu einer ehrenrührigen Strafe rechtskräftig verurteilt ist. Gegen diesen Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Den Betroffenen ist von beiden Gremien Gelegenheit zu geben, mündlich vor der Beschlussfassung gehört zu werden.
§ 6
Beiträge und Umlagen

6.1
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festgesetzt. Für die Mitglieder der Gesellschaft für Mikrozirkulation und Vaskuläre Biologie e.V. wird der Mitgliedsbeitrag für die European Society for Microcirculation an diese abgeführt.

6.2
Der Beitrag für die fördernden Mitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt.

6.3
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag durch den Vorstand Umlagen beschließen.

§ 7
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
Über die Sitzungen der Organe der Gesellschaft ist ein zusammenfassendes Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss. Alle Protokolle werden vom Schriftführer gesammelt.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven sowie den fördernden Mitgliedern. Fördernde und korporative Mitglieder haben nur beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ der Gesellschaft. Sie wählt und entlastet alle weiteren Organe der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit.

8.1
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, wenn möglich zur Zeit und am Tagungsort der Gesellschaft für Mikrozirkulation und Vaskuläre Biologie, einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagungsordnung durch den Vorstand erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung müssen dabei im Wortlaut des Vorschlages mitgeteilt werden.

8.2
Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese hat innerhalb der nachfolgenden drei Monate stattzufinden. Die Punkte der Tagesordnung müssen von den Mitgliedern acht Wochen vorher angemeldet werden.

Die Mehrheit des Vorstandes kann jederzeit, möglichst nach Anhörung des erweiterten Vorstandes, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert.

8.3

  1. Die Mitgliederversammlung verhandelt über alle Gegenstände der Tagesordnung und über die damit sachlich zusammenhängenden Anträge. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Anträgen auf Auflösung der Gesellschaft nachträglich verhandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen wird.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ort der nächsten wissenschaftlichen Tagung.
8.4  Beschlussfähigkeit und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. Für die ordnungsgemäß zum Zeitpunkt und am Ort der wissenschaftlichen Tagung einberufene Mitgliederversammlung ist ein Quorum für deren Beschlussfähigkeit nicht erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung für Sonderfälle nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Für Satzungsänderungen der Gesellschaft ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Änderungsanträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
  4. Der Vorstand kann eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren beschließen. Für Satzungsänderungen der Gesellschaft ist hierbei ein Rücklauf von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft erforderlich. Ein Beschluss über Satzungsänderungen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 9
Der Vorstand

9.1
Der Vorstand besteht aus dem designierten Vorsitzenden, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit ein designierter Vorsitzender gewählt. Schriftführer und Schatzmeister werden auf je 3 Jahre gewählt.

Die Amtsperioden beginnen mit dem nächsten Geschäftsjahr. Außerdem wird zu Beginn des Geschäftsjahres automatisch der Vorsitzende zum stellvertretenden Vorsitzenden und der bisherige designierte Vorsitzende zum Vorsitzenden.

Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.

9.2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder auf fristgemäße schriftliche Einladung (vier Wochen vor der Sitzung) anwesend sind, von denen einer der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der designierte Vorsitzende sein muss.

9.3
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

9.4
Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand sowie die Mitgliederversammlung ein und bestimmt in beiden Fällen die Tagesordnung.

9.5
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder in seinem Auftrag ein anderes Vorstandsmitglied, vertritt die Gesellschaft nach außen gegenüber Dritten und in allen Angelegenheiten, die einer persönlichen Vertretung im Interesse der Gesellschaft bedürfen.

9.6
Der Vorsitzende leitet die jährliche wissenschaftliche Tagung.

9.7
Der Schriftführer führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Schatzmeister. Vertreter des Schriftführers ist der Schatzmeister.

9.8
Der Vorstand fördert in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand die Entwicklung des wissenschaftlichen Profils der Gesellschaft. Dieses findet seinen Niederschlag in der Gestaltung der Tagungen, der Auswahl der Schwerpunktthemen, der Kooperation mit wissenschaftlichen Gesellschaften und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

9.9
Durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand nach Vorlage eines Jahres- und Kassenberichtes jährlich entlastet (vgl. auch § 8).

§ 10
Der erweiterte Vorstand

10.1
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie sechs weiteren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählten aktiven Mitgliedern. Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand im Bedarfsfall und auf Antrag eines seiner Mitglieder die Aufnahme zusätzlicher ausländischer Vertreter beschließen. Der erweiterte Vorstand soll die wesentlichen Arbeitsgebiete der Gesellschaft, insbesondere die Mikrozirkulationsforschung und die vaskuläre Biologie vertreten und sowohl die experimentelle Grundlagenforschung als auch die klinische Forschung repräsentieren.

10.2
Von den zusätzlichen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes wird alle zwei Jahre eine Hälfte auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

10.3
Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehört die Vorbereitung der wissenschaftlichen Tagungen einschließlich der Beratung der jeweiligen Schwerpunktthemen sowie der Auswahl der freien Beiträge. Ferner obliegt ihm die Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft.

10.4
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei drei von diesen dem Vorstand angehören müssen.

10.5
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.6
Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 11
Auflösung der Gesellschaft

  1. Für die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller aktiven Mitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich. Sind weniger als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend, kann der Vorstand schriftliche Abstimmung beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die "Deutsche Forschungsgemeinschaft" (Bonn-Bad Godesberg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Geschäftsordnung
für den erweiterten Vorstand



I.   Einberufung

  1. Der erweiterte Vorstand der Gesellschaft für Mikrozirkulation und Vaskuläre Biologie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden der Gesellschaft, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, den designierten Vorsitzenden oder den Schriftführer einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung.
  3. Der Vorsitzende hat ferner den erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 4 Mitglieder des erweiterten Vorstands dies fordern.
  4. Der Vorsitzende bestimmt den Tagungsort.
II.   Sitzungen

  1. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, der designierte Vorsitzende oder der Schriftführer - leitet die Sitzung.
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind, wobei drei von diesen dem Vorstand angehören müssen (Satzung § 10,4).
  3. Ist der erweiterte Vorstand trotz ordnungsgemäßer Sitzungseinberufung beschlussunfähig, kann der Vorsitzende eine 2. Sitzung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Bei der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Tatbestand ausdrücklich hinzuweisen. Auch diese Einladung hat entsprechend § I,2 zu erfolgen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Satzung § 10,5).
  5. Der Vorsitzende kann ferner die Entscheidung zu einzelnen Fragen durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder des Vorstands herbeiführen, falls nicht mehr als 1 Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
  6. Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet wird (Satzung § 7) und unverzüglich an alle Mitglieder des Vorstands versandt wird.
  7. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
  8. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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